Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 125
§ 125 – Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zusätzlich 10 Millionen Euro im Zeitraum von 2020 bis 2024 zur Verfügung gestellt. Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Maßnahmen in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu planen und durchzuführen sind.
Kurz erklärt
- Es werden 10 Millionen Euro für die Einbindung von Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur bereitgestellt.
- Die Mittel stammen aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.
- Die Förderung gilt für den Zeitraum von 2020 bis 2024.
- Die Maßnahmen müssen in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geplant werden.
- § 8 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung auf die Förderung.